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Urteil # 3
Wer trägt die Vorkosten einer nicht realisierten
Produktion
Ein Urteil das Landgerichtes München (abgedruckt in
"ZUM-Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", Ausg. 6/99, s.491ff) musste
sich mit den Ersatzansprüchen eines Produzenten gegenüber eines Fernsehsenders
beschäftigen, Anlass war die gescheiterte Vorproduktion eines TV-Movie.
Das Gericht untersuchte die rechtlichen Kriterien, die im Einzelfall für
das Kostenobligo des Senders oder des Produzenten bei einer TV-Auftragsproduktion
sprechen. Zwar taucht diese Frage regelmäßig bei jeder Vorproduktion auf,
doch wird deren klare Regelung von den Beteiligten gerne verdrängt. Im
folgenden sollen an Hand des - stark verkürzt dargestellten - Falles kurz
die hierfür maßgeblichen, rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt werden.
Der beklagte Sender hatte Stoffrechte für ein TV-Movie
Verfilmung optioniert und auf Empfehlung des Lizenzgebers eine Produktionsfirma
zum Zwecke der Produktionsvorbereitung eingeschaltet. Diese und die entsprechende
Senderabteilung "Eigenproduktion" haben circa ein Jahr das Projekt entwickelt,
unter anderem wurde ein Drehbuchautor beauftragt, die Produktion hat mehrere
Budgets erstellt, gemeinsame Treffen mit dem potentiellen Regisseur und
Produktionsleiter fanden statt. Am Ende war dem Sender das mit 3,8 Mio
kalkulierte Budget um 0,8 Mio zu hoch, eine Restfinanzierung war nicht
in Sicht, zudem wechselte der bisherig verantwortliche Abteilungsleiter
des Senders. Das Projekt wurde vom Sender eingestellt, ein Produktionsauftrag
kam nicht zustande.
Die frustrierte Produktionsfirma hatte daraufhin dem
Sender zunächst TDM 380 für verauslagte Vorbereitungskosten als Kostenersatz
in Rechnung gestellt, im Prozeßverlauf wurde dieser Betrag auf TDM 177
reduziert . Für die Richter stellte sich nun die Frage nach der rechtlichen
Anspruchsgrundlage für die Forderung, dabei waren zum einen vertragliche
Ansprüche zu untersuchen, zuum anderen auch eine mögliche Haftung aus
vorvertraglichem Verschulden, der sogenannten culpa in contrahendoš.
Da es an schriftlich fixierten Vereinbarungen fehlte,
in denen der Sender sich zur Kostenübernahme der Vorproduktion eindeutig
verpflichtet hatte, oblag der Produktion der entsprechende Nachweis einer
Kostenübernahme. An Hand des zum Teil umstrittenen Sachverhaltes wurde
geprüft, ob der Sender zumindest konkludent, also durch schlüssiges Handeln
einen rechtsgeschäftlich bindenden Willen zur Kostenübernahme kundgetan
habe. Hierzu hat die Produktion vorgetragen, daß es sich um eine sogenannte
unechte Auftragsproduktion gehandelt habe, bei der der Sender in eigenem
Namen und auf eigenes Risiko eine Produktion mit der Filmherstellung beauftrage.
Von daher, so die Argumentation der Produktion, habe der Sender auch die
Kosten der Entwicklung voll zu übernehmen. Hierfür spreche der originäre
Erwerb der Stoffrechte durch den Sender, der dadurch sämtliche späteren
Auswertungsrechte kontrollieren könne und auch weniger Handlungskosten/Gewinn
an den Produzenten zahle müsse (da die Stoffrechte nicht im Budget enthalten
sind). Auch habe die Betreuung der Entwicklung durch die Abteilung "Eigenproduktion"
klargestellt, daß es sich um eine Eigenproduktion handele und damit der
Sender die Entwicklungskosten übernehme.
All dies und noch mehr reichte den Richtern jedoch nicht
aus, um einen vertraglichen Bindungswillen zur Übernahme der Vorbereitungskosten
beim Sender erkennen zu können. Vielmehr argumentierten die Richter, daß
es wirtschaftlich durchaus nachvollziehbar sei, wenn die Produktion in
Hoffnung auf den Produktionsvertrag auf ihr Risiko Vorleistungen erbringe.
Auch hätten die Unklarheiten über das Produktionsbudget sowie die Besetzung
des Produktionsleiter und des Regisseurs einen konkreten Realisierungswillen
beim Sender noch nicht erkennbar gemacht, so daß die Übernahme der Vorbereitungskosten
mangels anderweitiger verbindlicher Zusagen fernliegend erscheine. Da
das Gericht für eine entsprechende Kostenübernahme schließlich auch keine
Branchenüblichkeit erkennen konnte, lehnte es den Anspruch aus vertraglicher
Grundlage ab.
Als weitere Anspruchsgrundlage prüfte das Gericht die
vorvertragliche Vertrauenshaftung, die bei Nichtzustandekommen eines Vertrages
in zwei Variationen relevant werden kann. Zum einen in Fällen, in denen
z.B. der Sender bei dem Produzenten Vertrauen in die Realisierung einer
Produktion weckt, obwohl dabei schon bekannt ist, daß es zu einer Realisierung
nie kommen werde. Zum anderen, wenn der Sender Vertrauen darauf schafft,
daß ein Produktionsauftrag zustande kommt und er dann willkürlich den
Vertragsschluß verweigert. In unserem Fall sah das Gericht auch hierfür
keine Anhaltspunkte, da der beweispflichtige Kläger für vorgenannte Sachverhalte
keine stichhaltigen Tatsachen vorbringen konnte. Die Klage wurde vollumfänglich
abgewiesen.
Für den Produzenten, der eine Erstattung seiner Vorkosten
oder zumindest eine Beteilung hieran sicherstellen möchte, ergeben sich
hieraus klare Konsequenzen. Soweit möglich, sollten möglichst frühzeitig
klare Regelungen zwischen den Beteiligten getroffen und auch schriftlich
fixiert werden. Gegebenenfalls können die anfallenden Kosten schon vorab
näher spezifiziert und den Partnern entsprechend zugewiesen werden, auch
kann ein Pauschale als Limit vereinbart werden. Soweit im Frühstadium
einer Produktionsentwicklung ein Sender aus nachvollziehbaren Gründen
noch nicht ins Obligo gehen möchte, sollte zumindest im Laufe einer fortgeschrittenen
Vorbereitungsphase an das Kostengespräch gedacht werden. Mündlich zugesicherte
Zahlungen, sollten immer schriftlich fixiert werden. Dies kann z.B.in
einem bestätigenden Schreiben an den Partner erfolgen, nach den Regeln
des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muß der Empfänger dem Inhalt
bei Unrichtigkeit sofort widersprechen, anderenfalls gilt hier sein Schweigen
als Zustimmung. In Anbetracht der nicht unerheblichen Sach- und Personalaufwendungen
bei einer entsprechenden Projektvorbereitung sollte sich also der Produzent
rechtzeitig vergewissern, welches Kostenrisiko er einzugehen bereit ist,
wie er entsprechende Beteiligungszusagen absichert und letzlich auch klarstellen,
ob sein Risiko letztlich auch im Produktionsbudget honoriert wird. Vor
Gericht gehen unklare Verhältnisse in der Regel zu Lasten des beweispflichtigen
Anspruchstellers, und dies wird mangels eines konkreten Produktionsauftrages
zumeist der frustrierte Produzent sein.
© 1999
Thomas G. Müller
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