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Urteil # 2
Grenzen der freien Verfilmung eines Romans
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (abgedruckt
in ZUM-Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Ausg.
2/99, s.149ff) hat das Oberlandesgericht München den amerikanischen
Spielfilm EINS UND EINS MACHT VIER (IT TAKES TWO)
als nicht genehmigte Verfilmung des Kästner-Romans DAS DOPPELTE
LOTTCHEN beurteilt und die weitere Filmauswertung untersagt. Das
Urteil beschäftigt sich mit der Problematik der sogenannten unfreien,
und damit zustimmungspflichtigen Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes (§ 23 Urheberrechtsgesetz) und der Abgrenzung zur generell
zulässigen freien Benutzung (§ 24 UrhG). Damit wird eine Frage
angesprochen, die Medien- und Filmschaffende gerne dem Urheberrechtler
stellen und dieser dann statt klärendem Brot oft nur steinige Antworten
gibt, zumeist unter Verweis auf eine Untersuchung der näheren Umstände
des Einzelfalls.
Die Urteilsbegründung des Münchner Oberlandesgerichts arbeitet
die wesentlichen Leitlinien einer solchen Beurteilung am konkreten Fall
heraus und trägt damit zwar nicht unbedingt zu einer allgemein gültigeren
Abgrenzung, in jedem Fall jedoch zur Schärfung des Problembewußtseins
bei.
Der streitgegenständliche, amerikanischen Film EINS UND EINS
MACHT VIER schildert die Geschichte zweier neunjähriger Mädchen,
die sich zufällig in einem amerikanischen Feriencamp begegnen und
sich (zufällig) wie Zwillinge gleichen; die Eine ist arme Waise,
die Andere hat einen reichen, verwitweten Vater. Das arme Waisenkind ist
in Obhut einer guten Betreuerin, die reiche Halbwaise soll durch eine
anstehende Hochzeit des Vaters eine ihr verhaßte, geldgierige Stiefmutter
bekommen. Die Mädchen tauschen für einen Tag die Rollen und
beschließen danach, Vater und Betreuerin zu verkuppeln, um als Vierer
glücklich weiterzuleben. Im dem mehrfach übersetztem und verfilmten
Roman DAS DOPPELTE LOTTCHEN von Erich Kästner sind die
Mädchen tatsächlich Zwillinge, die durch die Scheidung ihrer
Eltern früh getrennt wurden und sich dann zufällig in einem
oberbayrischen Kinderheim begegnen. Die Mutter ist berufstätig, der
Vater berühmter Dirigent, der von einer zickigen Verehrerin umworben
wird. Die Mädchen tauschen die Rollen und schlußendlich finden
sich Vater und Mutter beider Mädchen wieder.
Das Landgericht München hatte die Klage der Kästner Nachlasses
abgelehnt, da die amerikanische Verfilmung nicht in den gesetzlich geschützen
Verwertungsbereich des Autors eingedrungen sei. So verwies es auf den
Mangel echter Zwillingseigenschaft und damit gemeinsamer Eltern, auch
auf die unterschiedlich beschriebenen Charaktere der Mädchen und
deren Umgebung. In der zweiten Instanz entschied das Oberlandesgericht
den Fall zu Gunsten der Kläger - unter Anlegung der wenigen Kriterien,
die von der Rechtsprechung zu dieser schwierigen Abgrenzung entwickelt
wurden.
Zunächst stellte das Gericht fest, daß auch Teile eines Werkes
für sich schutzfähig sind, soweit sie auf der schöpferischen
Fantasie des Urhebers beruhen und seine Individualität zum Ausdruck
bringen. Dazu gehören allerdings nicht solche Teile, die Allgemeingut
darstellen, wie zum Beispiel das Verwechslungsspiel an sich. Hohe Individualität
würde jedoch die im DOPPELTEN LOTTCHEN gewählte
konkrete Ausgestaltung des Verwechlungsspiels eines sich zufällig
treffenden Zwillingspaars, das dadurch geplant seine Eltern wieder zusammenbringt,
genießen. Dieser Handlungsablauf wurde als geschützte Kernfabel
charakterisiert, in deren Bereich die amerikanische Verfilmung ungefragt
eingegriffen habe. Weiterhin wurde die vom Bundesgerichtshof entwickelte
Blässe-Theorie herangezogen, nach der nur dann eine freie
Benutzung vorliegt, wenn die schöpferische Eigenart des vorbestehenden
Werkes gegenüber den individuellen Züge des neu geschaffenen
Werkes verblasst. Unter Einbeziehung eines Sachverständigen-Gutachtens
untersuchte dann das Gericht die Elemente beider Geschichten und wertete
zwischen eher oberflächlichen, nicht beachtlichen Unterschieden und
wesentlichen, entscheidungsrelevanten Übereinstimmungen.
Interessant ist, daß das Gericht die Bekanntheit des Kästner-Stoffes
betonte, obwohl dies nur indirekt ein Kriterium für die schöpferische
Eigenart eines Werkes sein kann. Außerdem wurde - zumindest in dem
abgedruckten Urteil und seinem Sachverhalt- zu keinem Zeitpunkt die Frage
behandelt, ob den amerikanischen Produzenten bzw.Drehbuchautoren der Kästner-Stoff
überhaupt bekannt war und es sich möglicherweise um eine sogenannte
urheberrechtliche Doppelschöpfung handelte, die neben
dem vorbestehenden Werk zulässig bestehen kann, da das Urheberrecht
keinen Prioritätsschutz kennt. Allerdings gilt die Doppelschöpfung
eher als Phantom, weil bisher noch kein Fall gerichtsbekannt wurde, bei
dem tatsächlich zwei gleichartige Werke zufällig voneinander
unabhängig geschaffen wurden.
Auch nach diesem Urteil läßt sich zusammenfassend feststellen,
daß sich die Abgrenzung zwischen einer zustimmungspflichtigen Bearbeitung
und der freien Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Stoffes
schwierig gestaltet und kaum gerichtssicher beurteilt werden
kann. Bei einer näheren Prüfung ist zunächst untersuchen,
was den individuellen, schöpferisch eigenartigen und nicht vorbekannten
Kern eines Stoffes darstellt. Das kann nicht allein die Liebesgeschichte
einer armen Prostituierten und einem Millionär sein, sondern hinzu
muß zum Beispiel der Umstand kommen, daß der Reiche das Mädchen
als Begleiterin für einen geschäftlichen Coup engagiert, aus
dem gesellschaftlichen Aschenputtel eine Prinzessin kreiert und sich dann
in diese Pretty Woman verliebt. Hat man diese individuelle
Eigenart herausgearbeitet, muss überprüft werden, ob sich die
individuellen Wesenszüge des neuen Werkes derart von denjenigen des
vorbestehenden Werk abheben, daß diese gegenüber dem neuen
Werk verblassen. Wer also die romatische Liebesgeschichte
einer Prostituierten und eines Millionärs neu erzählen will,
muß sich schon etwas einfallen lassen, um nicht in den Dunstkreis
des Erfolgsfilmes Pretty Woman zu gelangen und sich in einem
teuren Plagiatsprozeß wiederzufinden, dessen Ausgang an Hand der
letztlich vagen Abgrenzungskriterein ungewiß erscheint.
Vorstehendes Urteil war bei Abdruck der Entscheidung
noch nicht rechtskräftig. Vielleicht gibt ein Revisionsverfahren
dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit, in die Blässe
seiner Abgrenzungskriterien etwas mehr Konturen zu bringen.
© 1999
Thomas G. Müller
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