| |
TEXTE@film-recht.de
# 2 TITELSCHUTZ
Jeder Titel eines Filmes, der auf den Markt kommt,
also durch Kino, Video oder Fernsehen veröffentlicht wird, genießt
gesetzlichen Titelschutz. Rechtliche Grundlage hierfür ist
§ 5,I und III Markengesetz und hat mit dem Urheberrecht,
das den Film als solchen schützt, nichts zu tun. Der berechtigte
Inhaber eines solchen Titel-Rechtes kann von jedem Dritten, der den
gleichen oder einen verwechlungsfähig ähnlichen Titel für
einen Film benutzt, nach § 15 MarkenG Unterlassung und Schadensersatz
verlangen. Allerdings muß der Titel eine gewisse individuelle,
von anderen Titeln unterscheidungskräftige Eigenart besitzen, um
diesen Schutz in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, der Titel
hat sich im geschäftlichen Verkehr (z.B. "Männer") durchgesetzt,
das sind in der Regel ca. 50% Bekanntheitsgrad.
Unterscheidungskraft und damit Verwechslungsgefahr können im Einzelfall
zu Beurteilungsschwierigkeiten führen. Problematisch ist auch die
Frage, wie lange der Titel Schutz genießt und auf welche Werkarten
sich der Titelschutz erstreckt, also über den Film hianis auf Buchtitel,
Theater- oder Kabaretttitel (und umgekehrt). Anders als im Urheber-
oder auch internatinalen Markenrecht erstreckt sich dieser Titelschutz
nur auf das Gebiet der Bundesrepublik. Auf Grund der Prioritätsrechte
sollte vor der Nutzung eines Titels nachgeprüft werden, ob ein
entsprechender oder verwechlungsfähiger Titel bereits besteht.
Letzte Sicherheit, ob gleiche oder ähnliche Titel bereits existieren,
kann allerdings nur eine Titelschutzrecherche verschaffen.
© 1999
Thomas G. Müller
|